Kostenübernahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Wir sind ein anerkannter, ambulanter Dienst im Schnittstellenbereich Hauswirtschaft und Pflege. Deshalb übernehmen viele Leistungsträger die Kosten für bestimmte Leistungen (mit Ausnahme gesetzlich geregelter Zuzahlungen).
Bei unseren Unterstützungsangeboten im Alltag und im Haushalt handelt es sich meist um Leistungen der Krankenversicherung, geregelt im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), und um Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI). Darüber hinaus kommen zahlreiche weitere Leistungsträger in Frage, wie bspw. die Renten- oder Unfallversicherung, das Jugendamt, das Sozialamt oder der Bezirk.
Wir helfen Ihnen bei Leistungsfragen gerne weiter.
Leistungen nach Sozialgesetzbuch:
Von Abschied bis Workshop
Nicht alle Leistungen können gesetzlich getragen werden. So ist Trauer- und Verlustbegleitung keine direkte Leistung der Krankenkasse, da Trauer als natürliche Reaktion auf einen Verlust gilt, nicht als Krankheit. Eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist möglich, wenn sich die Trauer zu einer psychischen Erkrankung wie einer Depression entwickelt. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an eine nach dem Psychotherapeutengesetz zugelassene Praxis.
Auch individuell konzipierte Beratungs- und Vernetzungsgespräche für pflegende An-/Zugehörige, Pflegebedürftige und chronisch Kranke gehören nicht immer zur Regelleistung der Kranken- oder Pflegekasse. Hierbei handelt es sich, um ein privates, trägerunabhängiges Angebot ergänzend zur Pflegeberatung.
Sie können mich auch als Referentin oder Workshop-Leitung zu ausgewählten Themen und Gesprächskreisen buchen.
Auf Anfrage erstelle ich Ihnen gerne ein Angebot.
PREISE
Kennenlerngespräch:
Einzelgespräch* online:
Einzelgespräch* vor Ort:
Akutgespräch*:
Beratungs- und Vernetzungsgespräch*:
Treffpunkt „Handicap und Pflege“:
Vorträge, Gesprächsrunden, Workshops:
Fahrtkosten:
Wertgutschein:
Häufig gestellte Fragen
Für eine Haushaltshilfe (nach § 38 SGB V) beträgt die gesetzliche Zuzahlungshöhe 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Tag. Schwangere und Wöchnerinnen (nach Entbindung) sind komplett befreit.
Ab Erreichen der persönlichen Belastungsgrenze erreicht (2 % bzw. 1 % des Bruttojahreseinkommens), entfällt die Zuzahlungpflicht ebenfalls. Für Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag (Pflegegrad) fällt keine zusätzliche Zuzahlung an, da dieser Betrag zweckgebunden ist und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden kann.
Zusammen klappt es viel leichter und besser






